ALLEGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Güterkraftverkehr-und Logistikunternehmer

P.1    Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß PP. 407 bis 449 und PP. 452 bis 452 d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß P. 458 HGB.

    Für andere Speditionsverträge und für Lagerhaltung sowie für Verträge über     speditionsübliche     logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang     stellen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen     (ADSP)  in ihrer jeweils     gültigen Fassung nach Maßgabe der unter P. 10 aufgeführten     abweichenden Regelungen zur     Bergung von Versicherungen.


    Diese Bedingungen gelten nicht für die Geschäfte, die ausschließlich

Verpackungsarbeiten    
die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung
                            betreffen.1.

       1.    Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im     grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstellen,     sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des     EWR sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen     entgegenstellen.

        2. Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe P. 13
        3. Die Besonderheiten der des Entsorgungsverkehrs sind in P. 15 geregelt.
        4. Die Bedingungen finden nur im Verkehr zwischen Kaufleuten Anwendung
Sie gelten auch für gewerbliche Beförderung mit Fahrzeugen, die nicht dem Regulierungsbereich des                                                                                          GüKG unterliegen.

P.2      Informationsplichten des Auftraggebers und Fahrzeugstellung

    Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung des Beförderung über alle     wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art     und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische     Anforderung an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes     macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug / Zubehör von Bedeutung ist. Die     Verpflichtung des Absenders nach PP. 5,7 und 15 bleibt hiervon unberührt.

    Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

P.3    Übergabe des Gutes

1. Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß P.411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (PP.410,415 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.
2. Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. In einem solchen Fall trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustand der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern Ihm dies möglich und zumutbar ist.


3. Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.
4. Wird vom Frachtführer eine Schädliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Beseitigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt.
5. Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerliche erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.

P.4    Frachtbrief / Begleitpapier

1. Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des P. 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z.B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden.
2. Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen.
3. Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronisches Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.

P.5    Verladen und Entladen
    
1. Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig.
2. Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen / Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
3. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
4. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes oder eines anderen Begleitpapiers enthält.
5. Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über Belade- und Entladezeiten hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

P.6    Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung

1. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß P.417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat.
Betrifft Frachtvertrag vom ....... ( Datum),
Frachtbrief Nr. .................,
Begleitpapier ( Lieferschein etc.)-Nr. ...............
Das Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen stand am .....(Datum) vereinbarungsgemäß um ...... Uhr an der vereinbarten Ladestelle.

    Die vertragliche vereinbarte Ladefrist ist um .... Uhr, ohne dass Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs     vorgenommen wurden.
    
    Gemäß P.417 Abs. 1 BGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis ..... Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger     
    als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten. Sollte bis dahin die Beladung nicht     abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur Kraft zur Kündigung des     Beförderungsvertrages mit den Folgen PP.417 Abs. 2, 415 Abs. 2 HGB geltend.

2. Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichtes verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß P.416 HGB durchgeführt.
3. Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will.



P.7.     Gefährliches Gut  

    Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über die     Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu     übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und die     Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür     erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Anruf besteht für den     Absender nur, wenn Ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist.

P.8.     Quittung

    Nach Ankunft des Gutes ab der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer     die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung)     sowie gegen die Erfüllung sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die     Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist     neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckschrift     anzugeben.

P.9     Verzug, Aufrechnung

1. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Frachtführer darf im Falle des Verzugs mindestens Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.
2. Ansprüche auf Standgeld, auf weiter Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom Frachtführer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
3. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag, und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.


P.10     Haftung und Versicherung
I. Haftung aus Frachtverträgen

1. Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht die. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sondereinzugsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während der einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.
2. Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von P. 437 HGB. Eine weitergehende Haftung gleich aus welchen Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über logistische Dienstleistungen.

1. Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter 1 Abs. (1) fallen (Selbsteintritt), aus Lagerverträgen sowie aus Veträgen über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSP) mit Ausnahme der Regelungen über die Besorgung von Versicherungen im Sinne der Ziffer 29 ADSP.

    Für die Eindeckung von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen     Vorschriften (P.454 Abs. 2 und P.427 Abs. 1 HGB)  ausschließlich die Regelung gemäß P.10 III     dieser Bedingungen.

2. Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nichtspeditionsüblich sind, (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßnahme, dass Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadenfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder Grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

    Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber eine     Schadenversicherung (z.B Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach     den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen.

    Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist in jedem Fall beschränkt auf einen     Betrag von 1 Mio Euro je Schadenereignis

III. Versicherung

1. Haftpflichtversicherung
a. Der Frachtführer hat sich gegen alle Schäden, für die er nach dem 4. Abschnitt des Handelgesetzbuches und nach dieses Bedingungen haftet, im marktüblichen, Umfang zu sichern.

        Die Versicherung, der Frachtführerhaftung hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu             entsprechen.

    b. Zur Abdeckung der Haftung aus Spedition- und Lagerverträgen sowie Verträgen über logistische     Dienstleistungen nach diesen Bedingungen schließt der Auftragsnehmer Versicherungsschutz zu     marktüblichen Bedingungen mit einer Deckungssummer von mindestens Euro 1 Mio. je     Schadensfall ab. Die Begrenzung der Höchstersatzleistung des Versicherers auf Euro 7,5 Mio. für ein     Schadenereignis, das mehrere Auftraggeber betrifft, ist zulässig.

    c. Die jeweilige Haftpflichtpolice muss sicherstellen, dass für den Versicherungsvertrag insgesamt     (auch für den Bereich der Spedition- und Lagerverträge) die Bestimmungen der     Pflichtversicherung, gemäß P. 158 b Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angewendet werden und     der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann.


    Diese Erweiterung des Versicherungsumfangs gilt nicht für die Haftpflichtversicherung in bezug auf     logistische Dienstleistungen, die nicht speditionsüblich sind gemäß P. 1 Abs. 1 S. 3 in Verbindung     mit     
    P. 10 11 Abs 2 dieser Bedingungen.

    Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis verlangen.



2. Schadenversicherung im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge deckt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers (vergl. PP. 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB) eine auf das Gut bezogene Schadenversicherung, z.B. eine Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers ein.

    Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten ADS-    Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfasst Transporte sowie Lagerung. Liegt der     Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der Europäischen     Union, umfasst die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden,     sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen     Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der     vereinbarten Versicherungssummen. Individuelle Vereinbarungen auf weitergehenden     Versicherungsschutz sind in Absprache mit dem Versicherer möglich.


P.11    Nachnahme

1. Die Vereinbarung, einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einen anderen Begleitpapier zu vermerken ist.
2. Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar oder per Euroscheck in garantierter Höhe einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Frachtführer beim Verfügungsberechtigtem eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer einen Vergütungsanspruch. Im übrigen findet P. 419 Abs. 3 HGB Anwendung.

P.12     Pfandrecht

    Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des P. 441 HGB.

P.13    Lohnfuhrvertrag

1. Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich der Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.
2. Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Aufwendung mit der Maßgabe, dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.



P. 14    Paletten

1. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
2. Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu Vergüten ist. Dies gilt auch für Zug um Zug Palettentauschregelungen nach Abs. 3
3. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug um Zug Palettentauschregelungen.
4. Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


P.15    Entsorgungstransporte

    Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderung im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von     Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten     sich, alle jeweils gültigen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu     beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den     Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden     Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer – spätestens bei Abschluss des     Beförderungsvertrages – mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere ( z.B. Entsorgungs-/     Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine ) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die     erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle     transportiert, so ist P.6 dieser Bedingungen zu beachten.


P.16    Erfüllungsort

    Erfüllungsort ist der Sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist     Erfüllungsort diejenige Niederlassung, auf die der Antrag gerichtet ist.

P.17    Gerichtsstand

    Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Frachtführers, soweit     der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer mehrere     Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet
    ist.


P.18    Anwendbares Recht

    Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik     Deutschland.

P.19    Salvatorische Klausel

    Bei der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die     Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu     treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.